Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS- CoV-2

Die grundlegenden Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Wesentliche Anforderung ist, dass der (öffentliche oder gewerbliche) Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforder- lichen Schutzmaßnahmen festlegen muss.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) baut im Wesentlichen auf den Anforderungen des ArbSchG auf, erfasst jedoch neben Beschäftigten auch andere Personengruppen,
z. B. Schülerinnen. Beamtinnen werden zwar vom ArbSchG, nicht aber vom MuSchG er- fasst, jedoch ist das MuSchG auch auf die Beschäftigung von Beamtinnen entspre- chend anzuwenden (§ 19 Abs. 1 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG ist vom jeweiligen Arbeit- geber immer auch der Mutterschutz zu berücksichtigen, also „anlasslos“ und damit unabhängig davon, ob weibliche Beschäftigte tätig sind oder eine weibliche Beschäftigte dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitgeteilt hat. Damit wird gewährleistet, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen den Verantwortlichen bereits bekannt sind, wenn eine Schwangerschaft mitgeteilt wird und die Gefährdungsbeurteilung nicht erst angepasst werden muss. So können Verzögerungen bei der Einleitung der Schutzmaßnahmen ver- mieden werden.

Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben

Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des MuSchG liegt immer beim jewei- ligen Arbeitgeber. Das gilt auch im öffentlichen Dienst, wie z.B. den Schulen, oder auch für die Kindertageseinrichtungen. Wer im öffentlichen Dienst Arbeitgeberverantwortung hat, kann den Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes entnommen werden.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stellt das StMAS auf seiner Homepage und im Internetportal der Bayerischen Gewerbeaufsicht unter www.gewerbeaufsicht.bay- ern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/mutterschutz diverse Hilfestellungen für die Umsetzung des MuSchG zur Verfügung. Eine Hilfestellung befasst sich mit dem Be- reich der beruflichen Betreuung von Kindern. Diese Hilfestellung berücksichtigt die bei der Betreuung von Kindern bestehende Infektionsgefährdung durch Kinderkrankheiten, enthält aber auch eine Empfehlung für die Vorgehensweise bei einer Infektionsgefähr- dung durch Influenza. Die aktuelle Infektionsgefährdung durch COVID-19 kann weitgehend mit der durch Influenza verglichen werden. Die mutterschutzrechtliche Wie- derzulassungsfrist nach einem Beschäftigungsverbot ist bei COVID-19 jedoch un- terschiedlich:

Hilfestellung des StMAS

Entsprechend der Hilfestellung des StMAS ist beim Auftreten einer Influenza-Erkrankung in der Einrichtung für eine schwangere Frau ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die Dauer von 10 vollendeten Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall auszusprechen. Beim Auftreten einer COVID-19-Erkrankung (ärztlich bestätigter Verdachtsfall ausreichend) dauert das betriebliche Beschäftigungsverbot hingegen 14 vollendete Tage nach dem letzten Erkrankungsfall.

Die vorhergehenden Aussagen gelten u. a. auch für Schülerinnen und Studentinnen. Denn sie sind aufgrund der Neuregelung des Mutterschutzrechts seit 1. Januar 2018 in der Gefährdungsbeurteilung wie Beschäftigte zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverbot für den gesamten Betrieb oder nur für Teilbereiche des Betriebs gilt, ist auch die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichti- gen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einhei- ten des Betriebs erfolgt, können diese vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.